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ARBEITSLOSENGELD II

Die "Grundsicherung für Arbeitsuchende" wird "Arbeitslosengeld II" genannt. Bei vorliegender Bedürftigkeit erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige den Regelsatz, entweder als Alleinstehende/r bzw. Alleinerziehende/r oder als Bedarfsgemeinschaft. Ein Paar z. B. erhält 90 Prozent des Regelsatzes. Kinder bis zu 15 Jahren 60 Prozent, Kinder von 15 - 18 Jahren 80 Prozent des Satzes.

Zuzüglich werden gewährt:

  • Mehrbedarfe bei Schwangerschaft, Alleinerziehung, Behinderung oder kostenaufwändige Ernährung,

  • Leistungen für Unterkunft und Heizung,

  • für Bezieher von Arbeitslosengeld II die zu zahlenden Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung,

  • für die Bezieher von Sozialgeld Kranken- und Pflegeversicherungsschutz,

  • beim Übergang von Arbeitslosengeld I zum Arbeitslosengeld II bei Vorliegen der Voraussetzung ein befristeter Zuschlag bis zu 160 Euro für den Erwerbsfähigen und den Partner und bis zu 60 Euro für jedes Kind.

ARBEITSLOSENGELD II / HÖHE

Der Regelsatz für die "Grundsicherung für Arbeitsuchende" beträgt bei
 

  • Alleinstehenden bez. Alleinerziehenden: in Westdeutschland 345 €, in Ostdeutschland 331 €

  • Ehe- oder Lebenspartnern: in Westdeutschland 311 €, in Ostdeutschland 298 €

  • Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: in Westdeutschland 207 €, in Ostdeutschland 199 €

  • Kinder ab dem 15. Lebensjahr (bis zur Beendigung der Ausbildung): in Westdeutschland 276 €, in Ostdeutschland 265 €

AUSBILDUNG DER KINDER

In den letzten Tagen sind die Sparbücher der Kinder zu einem Medienthema geworden.

Der aktuelle Stand ist, dass es Freibeträge gibt:

  • bis zu 14 Jahren: 4 100 Euro

  • 15 - 18 Jahren mindestens: 4 100 Euro bis 13 000 Euro im Höchstfall.

Es ist allerdings zu beachten, dass die Sparbücher auf den Namen des Kindes laufen. Nur dann werden sie nicht auf das Vermögen des Antragstellers angerechnet.
 

AUSBILDUNGSVERSICHERUNG

In der Anrechnung von Vermögen hat die Frage der Ausbildungsversicherung in den letzten Tagen eine hohe Intensität erlangt. Die Frage, die zu klären ist, ist ob die Ausbildungsversicherung den Kindern gehört oder ob die Ausbildungsversicherung dem Vermögen des Einzahlers zuzurechnen ist. Vertreter der Versicherungswirtschaft haben die Auffassung vertreten, dass die Ausbildungsversicherung dem Vermögen des Erwerbslosen zuzurechnen ist, da er nach Ablauf des Versicherungsvertrages über das Vermögen verfügen kann. Er kann es der Ausbildung des Kindes zur Verfügung stellen - er muss es jedoch nicht.
 

AUSZAHLUNG - ZEITPUNKT

Die "Grundsicherung für Arbeitsuchende" soll aufgrund der Bedürftigkeit des Personenkreises jeweils am 1. des Monats vorausgezahlt werden. Hieraus ergaben sich die Schwierigkeiten bei der Umstellung von Arbeitslosenhilfe auf die "Grundsicherung für Arbeitsuchende". Arbeitslosenhilfe wurde am Ende des Monats im nachhinein gezahlt. Das Wirtschaftsministerium argumentierte, dass diejenigen, die am Ende des Monats Arbeitslosenhilfe erhalten nicht schon bereits am Anfang des Folgemonats wieder bedürftig sein könnten.

Weiterhin wurde ausgeführt, dass Arbeitslosengeld II-Empfänger, die zu einem späteren Zeitpunkt eine Arbeit aufnehmen, bzw. in Rente gehen, bis zum Zeitpunkt der Gehaltszahlung bzw. Rentenzahlung Arbeitslosengeld II erhalten.

Die endgültige Regelung dafür steht noch aus. Sie wird zu Ende August zu erwarten sein.
 

AUTO

Bezieher der "Grundsicherung für Arbeitsuchende" dürfen ein "angemessenes" Fahrzeug besitzen.

Wie der Begriff auszulegen ist, steht zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht fest.

B

BEDARFSGEMEINSCHAFT

Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören

  • die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,

  • die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines minderjährigen, unverheirateten erwerbsfähigen Kindes und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,

  • der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,

  • die Person, die mit dem Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt,

  • der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,

  • die dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen oder seines Partners, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können.

Einkommen und Vermögen von Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft sind bei der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen.
 

D

DAUER DES BEZUGS

Solange die Voraussetzung für die Zahlung der "Grundsicherung für Arbeitsuchende" erfüllt sind, wird das Geld unbefristet bezahlt.
 

DEFINITION

Das "Arbeitslosengeld II" beschreibt die "Grundsicherung für Arbeitsuchende", die am 1. Januar 2005 in Kraft treten wird. Die "Grundsicherung für Arbeitsuchende" ersetzt die bisherige Arbeitslosenhilfe, die sich in der Höhe am letzten Erwerbseinkommen orientiert. Sie ist, wie die Arbeitslosenhilfe, aus Steuermitteln finanziert. In die "Grundsicherung für Arbeitsuchende" werden weiter die erwerbsfähigen Sozialhilfeempfänger einbezogen.

Die "Grundsicherung für Arbeitsuchende" ist ausgerichtet auf die "Bedürftigkeit".

Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben alle Erwerbsfähigen zwischen 15 und 65 Jahren, soweit sie bedürftig sind

 

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Aktualisiert  am Samstag, 29 August 2009