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ARBEITSLOSENGELD II |
Die "Grundsicherung für Arbeitsuchende"
wird "Arbeitslosengeld II" genannt. Bei vorliegender Bedürftigkeit
erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige den Regelsatz, entweder als
Alleinstehende/r bzw. Alleinerziehende/r oder als Bedarfsgemeinschaft.
Ein Paar z. B. erhält 90 Prozent des Regelsatzes. Kinder bis zu 15
Jahren 60 Prozent, Kinder von 15 - 18 Jahren 80 Prozent des Satzes.
Zuzüglich werden gewährt:
-
Mehrbedarfe bei Schwangerschaft,
Alleinerziehung, Behinderung oder kostenaufwändige Ernährung,
-
Leistungen für Unterkunft und
Heizung,
-
für Bezieher von Arbeitslosengeld
II die zu zahlenden Beiträge zur Kranken-, Pflege- und
Rentenversicherung,
-
für die Bezieher von Sozialgeld
Kranken- und Pflegeversicherungsschutz,
-
beim Übergang von
Arbeitslosengeld I zum Arbeitslosengeld II bei Vorliegen der
Voraussetzung ein befristeter Zuschlag bis zu 160 Euro für den
Erwerbsfähigen und den Partner und bis zu 60 Euro für jedes Kind.
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ARBEITSLOSENGELD II / HÖHE |
Der Regelsatz für die "Grundsicherung für
Arbeitsuchende" beträgt bei
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Alleinstehenden bez.
Alleinerziehenden: in Westdeutschland 345 €, in Ostdeutschland 331 €
-
Ehe- oder Lebenspartnern: in
Westdeutschland 311 €, in Ostdeutschland 298 €
-
Kindern bis zur Vollendung des
14. Lebensjahres: in Westdeutschland 207 €, in Ostdeutschland 199 €
-
Kinder ab dem 15. Lebensjahr (bis
zur Beendigung der Ausbildung): in Westdeutschland 276 €, in
Ostdeutschland 265 €
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AUSBILDUNG DER KINDER |
In den letzten Tagen sind die
Sparbücher der Kinder zu einem Medienthema geworden.
Der aktuelle Stand ist, dass es Freibeträge gibt:
Es ist allerdings zu beachten, dass
die Sparbücher auf den Namen des Kindes laufen. Nur dann werden sie
nicht auf das Vermögen des Antragstellers angerechnet.
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AUSBILDUNGSVERSICHERUNG |
In der Anrechnung von Vermögen hat die
Frage der Ausbildungsversicherung in den letzten Tagen eine hohe
Intensität erlangt. Die Frage, die zu klären ist, ist ob die
Ausbildungsversicherung den Kindern gehört oder ob die
Ausbildungsversicherung dem Vermögen des Einzahlers zuzurechnen ist.
Vertreter der Versicherungswirtschaft haben die Auffassung vertreten,
dass die Ausbildungsversicherung dem Vermögen des Erwerbslosen
zuzurechnen ist, da er nach Ablauf des Versicherungsvertrages über das
Vermögen verfügen kann. Er kann es der Ausbildung des Kindes zur
Verfügung stellen - er muss es jedoch nicht.
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AUSZAHLUNG - ZEITPUNKT |
Die "Grundsicherung für Arbeitsuchende"
soll aufgrund der Bedürftigkeit des Personenkreises jeweils am 1. des
Monats vorausgezahlt werden. Hieraus ergaben sich die Schwierigkeiten
bei der Umstellung von Arbeitslosenhilfe auf die "Grundsicherung für
Arbeitsuchende". Arbeitslosenhilfe wurde am Ende des Monats im
nachhinein gezahlt. Das Wirtschaftsministerium argumentierte, dass
diejenigen, die am Ende des Monats Arbeitslosenhilfe erhalten nicht
schon bereits am Anfang des Folgemonats wieder bedürftig sein könnten.
Weiterhin wurde ausgeführt, dass Arbeitslosengeld II-Empfänger, die zu
einem späteren Zeitpunkt eine Arbeit aufnehmen, bzw. in Rente gehen, bis
zum Zeitpunkt der Gehaltszahlung bzw. Rentenzahlung Arbeitslosengeld II
erhalten.
Die endgültige Regelung dafür steht noch aus. Sie wird zu Ende August zu
erwarten sein.
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AUTO |
Bezieher der "Grundsicherung für
Arbeitsuchende" dürfen ein "angemessenes" Fahrzeug besitzen.
Wie der Begriff auszulegen ist, steht zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht
fest. |
B |
BEDARFSGEMEINSCHAFT |
Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören
-
die erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen,
-
die im Haushalt lebenden Eltern
oder der im Haushalt lebende Elternteil eines minderjährigen,
unverheirateten erwerbsfähigen Kindes und der im Haushalt lebende
Partner dieses Elternteils,
-
der nicht dauernd getrennt
lebende Ehegatte,
-
die Person, die mit dem
Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt,
-
der nicht dauernd getrennt
lebende Lebenspartner,
-
die dem Haushalt angehörenden
minderjährigen unverheirateten Kinder des erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen oder seines Partners, soweit sie ihren
Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können.
Einkommen und Vermögen von
Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft sind bei der Beurteilung der
Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen.
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D |
DAUER DES BEZUGS |
Solange die Voraussetzung für die
Zahlung der "Grundsicherung für Arbeitsuchende" erfüllt sind, wird das
Geld unbefristet bezahlt.
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DEFINITION |
Das "Arbeitslosengeld II" beschreibt die
"Grundsicherung für Arbeitsuchende", die am 1. Januar 2005 in Kraft
treten wird. Die "Grundsicherung für Arbeitsuchende" ersetzt die
bisherige Arbeitslosenhilfe, die sich in der Höhe am letzten
Erwerbseinkommen orientiert. Sie ist, wie die Arbeitslosenhilfe, aus
Steuermitteln finanziert. In die "Grundsicherung für Arbeitsuchende"
werden weiter die erwerbsfähigen Sozialhilfeempfänger einbezogen.
Die "Grundsicherung für Arbeitsuchende" ist ausgerichtet auf die
"Bedürftigkeit".
Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben alle Erwerbsfähigen zwischen 15
und 65 Jahren, soweit sie bedürftig sind
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Coesfeld 2001
Aktualisiert am
Samstag, 29 August 2009
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