U |
UNTERHALTSGELD/-ZAHLUNGEN |
Falls Arbeitslose wegen der "Grundsicherung für Arbeitsuchende" nicht mehr in der Lage sind, ihre Unterhaltsverpflichtungen gegenüber ihren
Kindern nachzukommen, springt das Sozialamt ein. |
UNTERHALTSPFLICHT |
Grundsätzlich besteht bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende keine
Unterhaltspflicht.
Allerdings gilt, dass Eltern, die mit langzeitarbeitslosen Kindern unter
25 Jahren in einer Haushaltsgemeinschaft leben, ihre Kinder unterstützen
müssen - sofern sie ihre Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben.
Hier wird jeweils der Einzelfall zu prüfen sein. |
V |
VERMÖGEN |
Zum verwertbaren Vermögen zählen
- Geld auf dem Girokonto
- Sparbücher
- Bausparverträge
- Sparbriefe
- Aktien oder Fondanteile
- nicht selbst genutzter
Immobilienbesitz
- andere Wertgegenstände, wie z. B.
Schmuck
Die Vermögenstatbestände müssen vor
der Zahlung der "Grundsicherung für Arbeitsuchende" bis auf einen
Grundfreibetrag aufgebraucht sein. Die Berechnung für den
Grundfreibetrag erfolgt nach der Faustregel: 200 Euro je Lebensjahr;
mindestens 4.000 Euro; höchstens 13.000 Euro.
Diese Grundfreibeträge gelten auch für den erwerbslosen Partner einer
Bedarfsgemeinschaft.
Zu beachten ist, dass für die aktuellen Bezieher von Sozialhilfe hier
eine Verbesserung greift. Bei der Beziehung von Sozialhilfe galten
bisher strengere Grenzen. Für diesen Personenkreis verbessert sich damit
die Situation.
Nicht zum Vermögen gerechnet wird eine angemessene Ausstattung mit
Hausrat.
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W |
WOHNKOSTEN |
Die Kosten für eine angemessene Unterkunft tragen die Kommunen. Als
angemessen gelten für Singles üblicherweise 45 - 50 qm Wohnfläche. Bei
zwei Personen sind es ca. 60 qm, bei drei Personen 75 qm und bei
Vier-Personen-Haushalten 85 - 90 qm Wohnfläche.
Dabei orientiert sich die Höhe der zulässigen Kaltmiete an den aktuellen
Richtwerten für Sozialhilfeempfänger. Diese sind regional
unterschiedlich. |
WOHNKOSTEN/NEBENKOSTEN |
Angemessene Nebenkosten werden erstattet. |
WOHNKOSTEN/UMZUG |
Von Empfängern der "Grundsicherung für Arbeitsuchende" wird erwartet,
dass sie in eine preisgünstigere Wohnung umziehen. Die Kosten einer
unangemessen großen oder teuren Wohnung werden für ein halbes Jahr
bezahlt.
Im Falle eines Umzuges werden die Umzugskosten sowie die Mietkaution
übernommen.
Dabei wird jeweils zu fragen sein, ob der Umzug einer ökonomischen
Betrachtungsweise standhält. |
WOHNEIGENTUM |
Langzeitarbeitslose werden nicht gezwungen, ihre Eigentumswohnung bzw.
ihr Eigenheim zu verkaufen. Eine "angemessene" Immobilie ist erlaubt,
sofern sie selbst genutzt wird.
Die Obergrenze für eine Wohnung liegt im Regelfall bei 120 qm
Wohnfläche, für ein Haus liegt die Obergrenze bei rund 130 qm
Wohnfläche.
Auch diese Grenzen gelten bereits bei der Sozialhilfe.
Ob größere Häuser beim Bezug der "Grundsicherung für Arbeitsuchende"
verkauft werden müssen, hängt jeweils von der individuellen Situation
ab. |
WOHNEIGENTUM/NEBENKOSTEN |
Wer seine eigene Immobilie bewohnt, erhält Geld für die damit
verbundenen Belastungen - wie Hypothekenzinsen, Grundsteuer,
Wohngebäudeversicherung, Erbbauzins.
Von einer Erstattung ausgenommen sind lediglich die Tilgungsraten des
Hypothekenkredits, da diese Tilgungsraten der Vermögensbildung dienen.
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Z |
ZUMUTBARKEIT |
Den Empfängern der "Grundsicherung für Arbeitsuchende" ist jede legale
Arbeit zuzumuten. Auch wenn der neue Job nicht dem früheren Beruf oder
der Ausbildung entspricht, ist dies kein Grund zur Ablehnung. Ebenfalls
ist eine Arbeit auch dann zumutbar, wenn die Bezahlung nicht dem
Tariflohn oder dem ortsüblichen Entgelt entspricht.
Allerdings ist eine Bezahlung, die mehr als 30 Prozent vom ortsüblichen
Arbeitsentgelt abweicht, sittenwidrig.
Bei der Diskussion der Zumutbarkeit ist zu beachten, dass es
Ermessensspielräume gibt. Eine Arbeit ist dann nicht zumutbar, wenn sie
jemanden bei der Aufnahme eines neuen Jobs im alten Beruf behindert. Als
Beispiel wird immer angeführt, dass es einem Klavierspieler nicht
zuzumuten ist, auf dem Bau Steine zu schleppen.
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ZUSCHLÄGE |
Wer arbeitslos ist und Anspruch auf Arbeitslosengeld aus der
Arbeitslosenversicherung hat, erhält nach Ende des
Arbeitslosengeldbezuges künftig einen befristeten Zuschlag auf die
"Grundsicherung für Arbeitslose"
Mit dem Zuschlag will die Bundesregierung dem Tatbestand Rechnung
tragen, dass vorher Beiträge in die Arbeitslosenversicherung gezahlt
wurden. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die "Grundsicherung für
Arbeitslose" keine Versicherungsleistung ist, sie ist steuerfinanziert.
Der Zuschlag ist auf zwei Jahre begrenzt und beträgt höchstens 160 Euro
im Monat für den erwerbsfähigen Bedürftigen. Bei Partnern höchstens 320
Euro, pro minderjährigem Kind 60 Euro. Nach einem Jahr halbiert sich der
Zuschlag.
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ZUVERDIENST |
Bei der Grundsicherung für Arbeitslose ab 1. Januar 2005 gibt es drei
Freibeträge, die sich wie folgt staffeln:
- Bis zu 400 Euro Zuverdienst netto
pro Monat bleiben 15 Prozent anrechnungsfrei. Wenn also exakt 400 Euro
verdient werden, sind dies 60 Euro.
- Bei einer Spanne von 400 - 900
Euro Zuverdienst pro Monat sind weitere 30 Prozent aus dem 400 Euro
übersteigenden Betrag anrechnungsfrei. Werden also exakt 900 Euro pro
Monat verdient, sind dies 150 Euro pro Monat (30 Prozent von 500
Euro).
- Bei einer Spanne von 900 - 1500
Euro pro Monat sind weitere 15 Prozent aus dem 900 Euro übersteigenden
Betrag netto hinzu.
- Bei einem exakten Zuverdienst von
1.500 Euro sind dies nochmals 90 Euro (15 Prozent von 500 Euro).
Die so ermittelten Beträge bleiben
anrechnungsfrei. Der Restbetrag mindert als Einkommen den
Auszahlungsbetrag der "Grundsicherung für Arbeitsuchende".
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Aktualisiert am
Samstag, 29 August 2009
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