U
UNTERHALTSGELD/-ZAHLUNGEN
Falls Arbeitslose wegen der "Grundsicherung für Arbeitsuchende" nicht mehr in der Lage sind, ihre Unterhaltsverpflichtungen gegenüber ihren Kindern nachzukommen, springt das Sozialamt ein.
UNTERHALTSPFLICHT
Grundsätzlich besteht bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende keine Unterhaltspflicht.

Allerdings gilt, dass Eltern, die mit langzeitarbeitslosen Kindern unter 25 Jahren in einer Haushaltsgemeinschaft leben, ihre Kinder unterstützen müssen - sofern sie ihre Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben.

Hier wird jeweils der Einzelfall zu prüfen sein.
V
VERMÖGEN
Zum verwertbaren Vermögen zählen
  • Geld auf dem Girokonto
  • Sparbücher
  • Bausparverträge
  • Sparbriefe
  • Aktien oder Fondanteile
  • nicht selbst genutzter Immobilienbesitz
  • andere Wertgegenstände, wie z. B. Schmuck

Die Vermögenstatbestände müssen vor der Zahlung der "Grundsicherung für Arbeitsuchende" bis auf einen Grundfreibetrag aufgebraucht sein. Die Berechnung für den Grundfreibetrag erfolgt nach der Faustregel: 200 Euro je Lebensjahr; mindestens 4.000 Euro; höchstens 13.000 Euro.

Diese Grundfreibeträge gelten auch für den erwerbslosen Partner einer Bedarfsgemeinschaft.

Zu beachten ist, dass für die aktuellen Bezieher von Sozialhilfe hier eine Verbesserung greift. Bei der Beziehung von Sozialhilfe galten bisher strengere Grenzen. Für diesen Personenkreis verbessert sich damit die Situation.

Nicht zum Vermögen gerechnet wird eine angemessene Ausstattung mit Hausrat.
 

W
WOHNKOSTEN
Die Kosten für eine angemessene Unterkunft tragen die Kommunen. Als angemessen gelten für Singles üblicherweise 45 - 50 qm Wohnfläche. Bei zwei Personen sind es ca. 60 qm, bei drei Personen 75 qm und bei Vier-Personen-Haushalten 85 - 90 qm Wohnfläche.

Dabei orientiert sich die Höhe der zulässigen Kaltmiete an den aktuellen Richtwerten für Sozialhilfeempfänger. Diese sind regional unterschiedlich.
WOHNKOSTEN/NEBENKOSTEN
Angemessene Nebenkosten werden erstattet.
WOHNKOSTEN/UMZUG
Von Empfängern der "Grundsicherung für Arbeitsuchende" wird erwartet, dass sie in eine preisgünstigere Wohnung umziehen. Die Kosten einer unangemessen großen oder teuren Wohnung werden für ein halbes Jahr bezahlt.

Im Falle eines Umzuges werden die Umzugskosten sowie die Mietkaution übernommen.

Dabei wird jeweils zu fragen sein, ob der Umzug einer ökonomischen Betrachtungsweise standhält.
WOHNEIGENTUM
Langzeitarbeitslose werden nicht gezwungen, ihre Eigentumswohnung bzw. ihr Eigenheim zu verkaufen. Eine "angemessene" Immobilie ist erlaubt, sofern sie selbst genutzt wird.

Die Obergrenze für eine Wohnung liegt im Regelfall bei 120 qm Wohnfläche, für ein Haus liegt die Obergrenze bei rund 130 qm Wohnfläche.

Auch diese Grenzen gelten bereits bei der Sozialhilfe.

Ob größere Häuser beim Bezug der "Grundsicherung für Arbeitsuchende" verkauft werden müssen, hängt jeweils von der individuellen Situation ab.
WOHNEIGENTUM/NEBENKOSTEN
Wer seine eigene Immobilie bewohnt, erhält Geld für die damit verbundenen Belastungen - wie Hypothekenzinsen, Grundsteuer, Wohngebäudeversicherung, Erbbauzins.

Von einer Erstattung ausgenommen sind lediglich die Tilgungsraten des Hypothekenkredits, da diese Tilgungsraten der Vermögensbildung dienen.
Z
ZUMUTBARKEIT
Den Empfängern der "Grundsicherung für Arbeitsuchende" ist jede legale Arbeit zuzumuten. Auch wenn der neue Job nicht dem früheren Beruf oder der Ausbildung entspricht, ist dies kein Grund zur Ablehnung. Ebenfalls ist eine Arbeit auch dann zumutbar, wenn die Bezahlung nicht dem Tariflohn oder dem ortsüblichen Entgelt entspricht.

Allerdings ist eine Bezahlung, die mehr als 30 Prozent vom ortsüblichen Arbeitsentgelt abweicht, sittenwidrig.

Bei der Diskussion der Zumutbarkeit ist zu beachten, dass es Ermessensspielräume gibt. Eine Arbeit ist dann nicht zumutbar, wenn sie jemanden bei der Aufnahme eines neuen Jobs im alten Beruf behindert. Als Beispiel wird immer angeführt, dass es einem Klavierspieler nicht zuzumuten ist, auf dem Bau Steine zu schleppen.
 
ZUSCHLÄGE
Wer arbeitslos ist und Anspruch auf Arbeitslosengeld aus der Arbeitslosenversicherung hat, erhält nach Ende des Arbeitslosengeldbezuges künftig einen befristeten Zuschlag auf die "Grundsicherung für Arbeitslose"

Mit dem Zuschlag will die Bundesregierung dem Tatbestand Rechnung tragen, dass vorher Beiträge in die Arbeitslosenversicherung gezahlt wurden. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die "Grundsicherung für Arbeitslose" keine Versicherungsleistung ist, sie ist steuerfinanziert.

Der Zuschlag ist auf zwei Jahre begrenzt und beträgt höchstens 160 Euro im Monat für den erwerbsfähigen Bedürftigen. Bei Partnern höchstens 320 Euro, pro minderjährigem Kind 60 Euro. Nach einem Jahr halbiert sich der Zuschlag.
 
ZUVERDIENST
Bei der Grundsicherung für Arbeitslose ab 1. Januar 2005 gibt es drei Freibeträge, die sich wie folgt staffeln:
  • Bis zu 400 Euro Zuverdienst netto pro Monat bleiben 15 Prozent anrechnungsfrei. Wenn also exakt 400 Euro verdient werden, sind dies 60 Euro.
  • Bei einer Spanne von 400 - 900 Euro Zuverdienst pro Monat sind weitere 30 Prozent aus dem 400 Euro übersteigenden Betrag anrechnungsfrei. Werden also exakt 900 Euro pro Monat verdient, sind dies 150 Euro pro Monat (30 Prozent von 500 Euro).
  • Bei einer Spanne von 900 - 1500 Euro pro Monat sind weitere 15 Prozent aus dem 900 Euro übersteigenden Betrag netto hinzu.
  • Bei einem exakten Zuverdienst von 1.500 Euro sind dies nochmals 90 Euro (15 Prozent von 500 Euro).

Die so ermittelten Beträge bleiben anrechnungsfrei. Der Restbetrag mindert als Einkommen den Auszahlungsbetrag der "Grundsicherung für Arbeitsuchende".
 

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Aktualisiert  am Samstag, 29 August 2009