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LEBENSVERSICHERUNGEN |
Das Thema Lebensversicherungen wurde in den letzten Tagen intensiv in
den Medien diskutiert. Im Grundsatz gilt, dass
Kapitallebensversicherungen zu verwertbarem Vermögen gezählt werden.
Eine Lebensversicherung muss dann aufgelöst werden, wenn die
Grundfreibeträge überschritten sind und die Auflösung nicht mehr als
zehn Prozent Verlust bringt.
Lebensversicherungen, die erst in den letzten Jahren abgeschlossen
worden sind, sollten nicht gekündigt werden - der Verlust läge deutlich
höher.
Nicht als verwertbares Vermögen gelten Lebensversicherungen, die Teil
einer Baufinanzierung sind, weil sie an die Bank bzw. an die
Versicherung abgetreten sind.
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LEBENSVERSICHERUNG/ALTERSVORSORGE |
Wer mit einer Lebensversicherung ausdrücklich für seine private
Altersvorsorge spart, kann - zusätzlich zum normalen Grundfreibetrag -
einen Freibetrag von 200 Euro pro Lebensjahr (höchstens 13 000 Euro)
geltend machen.
Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Auszahlung der
Versicherungsleistung bis zum Eintritt ins Rentenalter ausgeschlossen
ist.
Riester-Renten-Verträge sind bis zur Fördergrenze generell vor der
Verwertung geschützt.
Wer von der Rentenversicherungspflicht befreit ist, darf seine als
Ersatz abgeschlossene Lebensversicherung ohne Anrechnung behalten.
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LEBENSVERSICHERUNG/UMWANDLUNG |
Mit der Umwandlung der Lebensversicherung in eine private
Leibrentenversicherung kann die Lebensversicherung vor der Anrechnung
geschützt werden. Die private Leibrentenversicherung kann weder
beliehen, vererbt oder übertragen werden. Sie garantiert statt
einmaliger Auszahlung am Ende des Erwerbslebens eine lebenslange Rente.
Da es hier keinen Rückkaufswert gibt, existiert somit auch kein
anrechenbares Vermögen.
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P |
PAUSCHALIERTE REGELLEISTUNGEN |
Pauschalierte Regelleistungen (RL) bei Arbeitslosengeld II / Sozialgeld
Alleinstehende/r oder Alleinerziehende/r: 100 %
Alte Länder einschließlich Berlin-Ost: 345 Euro
Neue Länder: 331 Euro
Sonstige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft:
Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres jeweils: 60 % RL
Alte Länder einschließlich Berlin-Ost: 207 Euro
Neue Länder: 199 Euro
Kinder ab Beginn des 15. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres jeweils: 80 % RL
Alte Länder einschließlich Berlin-Ost: 276 Euro
Neue Länder: 265 Euro
Partner ab Beginn des 19. Lebensjahres jeweils: 90 % RL
Alte Länder einschließlich Berlin-Ost: 310,50 Euro
Neue Länder: 298 Euro
jeweils zuzüglich:
- Mehrbedarfe bei Schwangerschaft,
Alleinerziehung, Behinderung oder kostenaufwändiger Ernährung,
- Leistungen für Unterkunft und
Heizung,
- Für Bezieher von Arbeitslosengeld
II bei Vorliegen der Voraussetzungen ein befristeter Zuschlag von bis
zu 160 Euro jeweils für den Erwerbsfähigen und den Partner und bis zu
60 Euro für jedes Kind,
- Für Bezieher von Arbeitslosengeld
II die zu zahlenden Beiträge zur Kranken-, Pflege und
Rentenversicherung und
- Für Bezieher von Sozialgeld
Kranken- und Pflegeversicherungsschutz.
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PFÄNDUNGEN |
Grundsätzlich darf die "Grundsicherung für Arbeitsuchende" - genauso wie
Lohn oder Gehalt - gepfändet werden, sofern die Pfändungsgrenzen
überschritten sind. |
R |
RENTEN |
Mit Ausnahme der Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz wird der
Bezug von Renten auf die Zahlung von "Grundsicherung für Arbeitsuchende"
angerechnet. |
S |
SCHENKUNGEN |
Schenkungen tragen nicht zur Rettung des Vermögens bei. Eine Schenkung
muss mindestens 10 Jahre zurückliegen, da sie sonst rückgängig gemacht
wird.
Sofern man Vermögen an die Kinder überschreibt, gibt es die Möglichkeit
des Rückgängigmachens bzw. die Kinder werden zur Unterstützung der
Eltern herangezogen. |
SOZIALHILFEEMPFÄNGER, ERWERBSFÄHIGE |
Mehr als 1 Mio. Menschen werden nach Schätzungen von der "Grundsicherung
für Arbeitsuchende" profitieren. Dies sind die erwerbsfähigen
Sozialhilfeempfänger und die Bezieher einer sehr niedrigen
Arbeitslosehilfe. Grund für die Besserstellung sind die
Anrechnungskriterien für Vermögen, die bei der "Grundsicherung für
Arbeitslose" höher sind als bei der bisherigen Sozialhilfe.
Weiterhin erhalten die Empfänger der "Grundsicherung für Arbeitsuchende"
die Möglichkeiten des Zuverdienstes.
Die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der
erwerbsfähigen Sozialhilfeempfänger trägt der Bund. Somit bauen sie
Rentenansprüche auf.
Die erwerbsfähigen Sozialhilfeempfänger haben Anspruch auf die
Leistungen der örtlichen Agenturen für Arbeit.
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SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE |
Bei der "Grundsicherung für Arbeitsuchende" trägt der Bund die Beiträge
zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. |