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LEBENSVERSICHERUNGEN
Das Thema Lebensversicherungen wurde in den letzten Tagen intensiv in den Medien diskutiert. Im Grundsatz gilt, dass Kapitallebensversicherungen zu verwertbarem Vermögen gezählt werden. Eine Lebensversicherung muss dann aufgelöst werden, wenn die Grundfreibeträge überschritten sind und die Auflösung nicht mehr als zehn Prozent Verlust bringt.

Lebensversicherungen, die erst in den letzten Jahren abgeschlossen worden sind, sollten nicht gekündigt werden - der Verlust läge deutlich höher.

Nicht als verwertbares Vermögen gelten Lebensversicherungen, die Teil einer Baufinanzierung sind, weil sie an die Bank bzw. an die Versicherung abgetreten sind.
 
LEBENSVERSICHERUNG/ALTERSVORSORGE
Wer mit einer Lebensversicherung ausdrücklich für seine private Altersvorsorge spart, kann - zusätzlich zum normalen Grundfreibetrag - einen Freibetrag von 200 Euro pro Lebensjahr (höchstens 13 000 Euro) geltend machen.

Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Auszahlung der Versicherungsleistung bis zum Eintritt ins Rentenalter ausgeschlossen ist.

Riester-Renten-Verträge sind bis zur Fördergrenze generell vor der Verwertung geschützt.

Wer von der Rentenversicherungspflicht befreit ist, darf seine als Ersatz abgeschlossene Lebensversicherung ohne Anrechnung behalten.
 
LEBENSVERSICHERUNG/UMWANDLUNG
Mit der Umwandlung der Lebensversicherung in eine private Leibrentenversicherung kann die Lebensversicherung vor der Anrechnung geschützt werden. Die private Leibrentenversicherung kann weder beliehen, vererbt oder übertragen werden. Sie garantiert statt einmaliger Auszahlung am Ende des Erwerbslebens eine lebenslange Rente.

Da es hier keinen Rückkaufswert gibt, existiert somit auch kein anrechenbares Vermögen.
 
P
PAUSCHALIERTE REGELLEISTUNGEN
Pauschalierte Regelleistungen (RL) bei Arbeitslosengeld II / Sozialgeld

Alleinstehende/r oder Alleinerziehende/r: 100 %
Alte Länder einschließlich Berlin-Ost: 345 Euro
Neue Länder: 331 Euro

Sonstige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft:

Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres jeweils: 60 % RL
Alte Länder einschließlich Berlin-Ost: 207 Euro
Neue Länder: 199 Euro

Kinder ab Beginn des 15. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres jeweils: 80 % RL
Alte Länder einschließlich Berlin-Ost: 276 Euro
Neue Länder: 265 Euro

Partner ab Beginn des 19. Lebensjahres jeweils: 90 % RL
Alte Länder einschließlich Berlin-Ost: 310,50 Euro
Neue Länder: 298 Euro

jeweils zuzüglich:
  • Mehrbedarfe bei Schwangerschaft, Alleinerziehung, Behinderung oder kostenaufwändiger Ernährung,
  • Leistungen für Unterkunft und Heizung,
  • Für Bezieher von Arbeitslosengeld II bei Vorliegen der Voraussetzungen ein befristeter Zuschlag von bis zu 160 Euro jeweils für den Erwerbsfähigen und den Partner und bis zu 60 Euro für jedes Kind,
  • Für Bezieher von Arbeitslosengeld II die zu zahlenden Beiträge zur Kranken-, Pflege und Rentenversicherung und
  • Für Bezieher von Sozialgeld Kranken- und Pflegeversicherungsschutz.
PFÄNDUNGEN
Grundsätzlich darf die "Grundsicherung für Arbeitsuchende" - genauso wie Lohn oder Gehalt - gepfändet werden, sofern die Pfändungsgrenzen überschritten sind.
R
RENTEN
Mit Ausnahme der Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz wird der Bezug von Renten auf die Zahlung von "Grundsicherung für Arbeitsuchende" angerechnet.
S
SCHENKUNGEN
Schenkungen tragen nicht zur Rettung des Vermögens bei. Eine Schenkung muss mindestens 10 Jahre zurückliegen, da sie sonst rückgängig gemacht wird.

Sofern man Vermögen an die Kinder überschreibt, gibt es die Möglichkeit des Rückgängigmachens bzw. die Kinder werden zur Unterstützung der Eltern herangezogen.
SOZIALHILFEEMPFÄNGER, ERWERBSFÄHIGE
Mehr als 1 Mio. Menschen werden nach Schätzungen von der "Grundsicherung für Arbeitsuchende" profitieren. Dies sind die erwerbsfähigen Sozialhilfeempfänger und die Bezieher einer sehr niedrigen Arbeitslosehilfe. Grund für die Besserstellung sind die Anrechnungskriterien für Vermögen, die bei der "Grundsicherung für Arbeitslose" höher sind als bei der bisherigen Sozialhilfe.

Weiterhin erhalten die Empfänger der "Grundsicherung für Arbeitsuchende" die Möglichkeiten des Zuverdienstes.

Die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der erwerbsfähigen Sozialhilfeempfänger trägt der Bund. Somit bauen sie Rentenansprüche auf.

Die erwerbsfähigen Sozialhilfeempfänger haben Anspruch auf die Leistungen der örtlichen Agenturen für Arbeit.
 
SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE
Bei der "Grundsicherung für Arbeitsuchende" trägt der Bund die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.

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 Aktualisiert  am Samstag, 29 August 2009